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PhD Guide

Mutterschaft

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, das Doktoratsstudium während der Mutterschaft zu unterbrechen.

Die obligatorische Freistellung dauert fünf Monate und kann ab zwei Monaten vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin bis zum Ende des dritten Monats nach der Entbindung oder ab einem Monat vor der Entbindung (Flexibilität) und in den vier Monaten nach der Entbindung in Anspruch genommen werden. Der flexible obligatorische Urlaub kann im siebten Schwangerschaftsmonat und spätestens bis zum Ende der Schwangerschaft beantragt werden, wenn der Facharzt (Gynäkologe/Gynäkologin) des Gesundheitsunternehmens oder der mit dem Gesundheitsunternehmen Südtirols vertraglich verbundenen Einrichtung und der Betriebsarzt bestätigen, dass dies der Gesundheit von Mutter und Kind nicht schadet. Der Urlaub kann auch ausschließlich nach der Entbindung genommen werden, wenn der Facharzt (Gynäkologe/Gynäkologin) des Gesundheitsdienstes oder ein mit dem Gesundheitsdienst Südtirols vertraglich verbundener Arzt und der Betriebsarzt bestätigen, dass dies der Gesundheit von Mutter und Kind nicht schadet. Die ausschließliche Inanspruchnahme nach der Entbindung kann im siebten Schwangerschaftsmonat und spätestens bis zum Ende der Schwangerschaft oder – im Falle der Inanspruchnahme der Flexibilität – im achten Schwangerschaftsmonat und spätestens bis zum Ende der Schwangerschaft beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Nationalen Renteninstitutes (INPS).

Die Doktorandin muss einen Termin mit dem Betriebsarzt vereinbaren, wenn sie von der Flexibilität Gebrauch machen und ihr Studium im achten Schwangerschaftsmonat oder bis zum Ende der Schwangerschaft fortsetzen möchte. Beide Fälle müssen über das INPS-Formular für die obligatorische Freistellung beantragt werden.

ACHTUNG: Selbst bei nur einem einzigen Krankheitstag im achten Schwangerschaftsmonat beginnt die obligatorische Freistellungszeit mit diesem Tag (Art. 20 des Gesetzesdekrets 151/2001).

Im siebten Schwangerschaftsmonat: Senden Sie das ausgefüllte und gegengezeichnete Formular zusammen mit dem ärztlichen Attest, das die Schwangerschaft mit Angabe des voraussichtlichen Entbindungstermins bestätigt, an folgende E-Mail-Adresse: phdunibz@unibz.it

Während des Mutterschaftsurlaubs werden die Stipendienzahlungen ausgesetzt.

Beantragung einer Beihilfe bei der nationalen Sozialversicherungsanstalt „INPS“ (Anmeldung bei der GESTIONE SEPARATA INPS) „Link – Verwaltung INPS”

A. Antrag über eine Sozialberatungsstelle:

Um während der Mutterschaft Beihilfen zu erhalten, muss ein Antrag beim INPS gestellt werden. Wir empfehlen Doktorandinnen, den Antrag über ein Patronat einzureichen, die beim Ausfüllen der Online-Formulare und bei der elektronischen Übermittlung Unterstützung leistet.

B. Online-Antrag über INPS:

Der INPS-Antrag kann auch online von der Doktorandin selbst ausgefüllt werden, indem sie sich mit ihrem persönlichen Konto bei den Online-Diensten des INPS anmeldet: www.inps.it.

Vorzeitiger Mutterschaftsurlaub (mehr als zwei Monate vor der Entbindung):

Für diese Art von Freistellung müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Unterlagen vorgelegt werden. Damit der Antrag genehmigt werden kann, muss jedoch Folgendes gegeben sein:

  • eine vorzeitige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Südtiroler Gesundheitsbehörde bei Risikoschwangerschaften oder vom Betriebsarzt bei mit der Schwangerschaft unvereinbaren Tätigkeiten ausgestellt wurde;
  • der Antrag muss vor Beginn des obligatorischen Urlaubs (also vor Beginn des achten Monats) gestellt werden: Der Beginn des Urlaubs ist der erste Tag der Arbeitsunterbrechung, wie in der Sperrverfügung angegeben. Es ist nicht erforderlich, den Antrag sofort einzureichen, da die Antragstellerin bereits ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Verbotsverfügung der Arbeit fernbleiben kann (die Verbotsverfügung muss der Universität mitgeteilt werden);
  • Bitten Sie Ihren Arzt, die Schwangerschaftsbescheinigung elektronisch an die INPS zu übermitteln (für die Freistellung reicht das ärztliche Attest Ihres Arztes, in dem eventuelle Probleme während der Schwangerschaft angegeben sind, nicht aus. Es ist eine spezielle Verfügung der Südtiroler Gesundheitsbehörde oder des Betriebsarztes erforderlich, in der die Notwendigkeit der vorzeitigen Freistellung und der erste Tag der Freistellung bescheinigt werden). Es ist wichtig, dass Sie sich vergewissern, dass Sie im Besitz der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind und nicht nur des ärztlichen Attests.

Der Elternurlaub (freiwilliger Mutterschaftsurlaub) für Doktoranden, die bei der Gestione Separata INPS (Sonderverwaltung der italienischen Sozialversicherungsanstalt) gemeldet sind, beträgt 3 Monate für die Mutter und 3 Monate für den Vater. Wenn Sie diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten, senden Sie bitte das ausgefüllte und gegengezeichnete Formular zusammen mit der Geburtsurkunde unter Angabe des Geburtsdatums an folgende E-Mail-Adresse: phdunibz@unibz.it.